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   BSG, 10.11.1993 - 11 RAr 35/93   

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BSG, 10.11.1993 - 11 RAr 35/93 (https://dejure.org/1993,2115)
BSG, Entscheidung vom 10.11.1993 - 11 RAr 35/93 (https://dejure.org/1993,2115)
BSG, Entscheidung vom 10. November 1993 - 11 RAr 35/93 (https://dejure.org/1993,2115)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 10.11.1993 - 11 RAr 35/93
    Sein Spielraum endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte evidentermaßen nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten sachgerechten Betrachtungsweise vereinbar ist (BVerfGE 55, 114, 128; 71, 255, 271) oder die Stichtagsregelung und die damit zwangsläufig verbundenen Härten sachlich nicht vertretbar bzw ohne Schwierigkeit vermeidbar gewesen wären (BVerfGE 63, 119, 128; 80, 297, 311 mwN), Letzteres ist hier nicht der Fall.

    Soweit dabei bei einzelnen Sachverhaltsvarianten Nachteile bei Betroffenen auftreten, sind diese grundsätzlich als notwendige Begleitumstände von derart typisierenden gesetzlichen Regelungen hinzunehmen, es sei denn, in nicht nur wenigen besonders gelagerten Fällen entstünden deutliche Ungleichheiten iS des Art. 3 GG (BVerfGE 63, 119, 128; 84, 348, 359 f).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus BSG, 10.11.1993 - 11 RAr 35/93
    Insbesondere soll ausgeschlossen werden, daß eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 84, 348, 359 mwN).

    Soweit dabei bei einzelnen Sachverhaltsvarianten Nachteile bei Betroffenen auftreten, sind diese grundsätzlich als notwendige Begleitumstände von derart typisierenden gesetzlichen Regelungen hinzunehmen, es sei denn, in nicht nur wenigen besonders gelagerten Fällen entstünden deutliche Ungleichheiten iS des Art. 3 GG (BVerfGE 63, 119, 128; 84, 348, 359 f).

  • BSG, 10.11.1993 - 11 RAr 47/93

    Altersübergangsgeld - Leistungssätze - Revision

    Auszug aus BSG, 10.11.1993 - 11 RAr 35/93
    Dieses Bemessungssystem hat der erkennende Senat in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheidung vom heutigen Tage zum Rechtsstreit 11 RAr 47/93 dargestellt und näher begründet; insoweit wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.

    Dies gilt nicht nur für das Alg, sondern nach § 249 e Abs. 3 Satz 1 AFG und der Maßgabe Nr. 2 entsprechend auch für das mit dem EinigVtr eingeführte Alüg (vgl. dazu das schon erwähnte Urteil des Senats vom 10. November 1993 - 11 RAr 47/93 -).

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

    Auszug aus BSG, 10.11.1993 - 11 RAr 35/93
    Dabei ist nicht zu beurteilen, ob der Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfGE 50, 57, 77 mwN).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

    Auszug aus BSG, 10.11.1993 - 11 RAr 35/93
    Auch eine für alle Betroffene gleiche Regelung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie für eine Personengruppe Unterschiede von solcher Art und Gewicht zur Folge hätte, daß ihr gegenüber die gleichartige Behandlung nicht zu rechtfertigen wäre (BVerfGE 72, 141, 150).
  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BSG, 10.11.1993 - 11 RAr 35/93
    Dabei ist zu beachten, daß die gesamte Regelung des EinigVtr vor dem Hintergrund der erforderlichen Angleichung von zwei völlig unterschiedlichen Rechts- und Wirtschaftssystemen entwickelt werden mußte und die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit groß sein mußte (vgl. BVerfGE 85, 360, 377; BSG Urteil vom 27. Januar 1993 - 4 RA 40/92 -, Urteil vom 10. August 1993 - 9 RV 4/93 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 24.02.1987 - 11b RAr 53/86

    Aufhebung eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts durch die BA

    Auszug aus BSG, 10.11.1993 - 11 RAr 35/93
    In diesem Fall wäre außerdem zu prüfen, wann der Bescheid vom 15. Mai 1991 dem Kläger bekanntgegeben worden ist (§ 37 SGB X), da die Leistung sowohl für die Vergangenheit (ab 13. Mai 1991) als auch für die Zukunft herabgesetzt worden ist (vgl. dazu BSGE 61, 189 = SozR 1300 § 48 Nr. 31).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BSG, 10.11.1993 - 11 RAr 35/93
    Sein Spielraum endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte evidentermaßen nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten sachgerechten Betrachtungsweise vereinbar ist (BVerfGE 55, 114, 128; 71, 255, 271) oder die Stichtagsregelung und die damit zwangsläufig verbundenen Härten sachlich nicht vertretbar bzw ohne Schwierigkeit vermeidbar gewesen wären (BVerfGE 63, 119, 128; 80, 297, 311 mwN), Letzteres ist hier nicht der Fall.
  • BSG, 10.08.1993 - 9 RV 4/93

    Abgesenkte Leistungen im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BSG, 10.11.1993 - 11 RAr 35/93
    Dabei ist zu beachten, daß die gesamte Regelung des EinigVtr vor dem Hintergrund der erforderlichen Angleichung von zwei völlig unterschiedlichen Rechts- und Wirtschaftssystemen entwickelt werden mußte und die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit groß sein mußte (vgl. BVerfGE 85, 360, 377; BSG Urteil vom 27. Januar 1993 - 4 RA 40/92 -, Urteil vom 10. August 1993 - 9 RV 4/93 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 02.12.1992 - 6 RKa 33/90

    Reformatio in peius - Zulässigkeit - Widerspruchsführer - Krankenhausarzt -

    Auszug aus BSG, 10.11.1993 - 11 RAr 35/93
    Da die Beklagte dem Kläger das Alüg indes vorher in Höhe von 241, 80 DM gewährt hatte, wäre die vorgenommene Herabsetzung nur rechtmäßig, wenn sie auch § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) entspräche; denn die Änderung einer von Anfang an rechtswidrigen Leistungsbewilligung unterfällt den Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X auch dann, wenn die Rücknahme während des Widerspruchsverfahrens vorgenommen wird (vgl. BSGE 71, 274 = SozR 3-1300 § 85 Nr. 1; BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 5).
  • Drs-Bund, 31.08.1990 - BT-Drs 11/7760
  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

  • BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 91/83

    Bindungswirkung von Arbeitslosengeld bzw Unterhaltsgeldbewilligungsbescheiden

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.1993 - L 2 Ar 3/93
  • BSG, 11.02.1988 - 7 RAr 4/87

    Arbeitslosengeld - Steuerklassenwechsel - Lohnersatzleistung - Eintrittstag

  • BSG, 01.06.1994 - 7 RAr 86/93

    Voraussetzungen des Anspruchs auf ein höheres Altersübergangsgeld (Alüg) -

    Schließlich sind über die in § 249e Abs. 3 AFG enthaltene Generalverweisung (vgl BSG, Urteile vom 10. November 1993 - 11 RAr 35/93 und 11 RAr 47/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 10. November 1993 - 11 RAr 53/92 - und vom 10. März 1994 - 7 RAr 20/93 -, unveröffentlicht) auch die allgemein für den Alg-Anspruch maßgeblichen Ausschlußgründe (etwa § 119 AFG) zu beachten.

    Für Ansprüche, die vor dem 1. April 1991, wie die der Klägerin, entstanden sind, erhöht sich zudem das Alüg (nur) für die ersten 312 Tage um nicht dynamisierungsfähige 5 Prozentpunkte (vgl zur Errechnung dieses Zuschlags BSG, Urteile vom 10. November 1993 - 11 RAr 35/93 und 11 RAr 53/92).

    Zur Bestimmung des Arbeitsentgeltes gilt vorliegend abweichend von § 112 AFG - wiederum aufgrund der in § 249e Abs. 3 AFG enthaltenen Generalverweisung -die Vorschrift des § 249c Abs. 11 Satz 2 AFG idF des EinigVtr (vgl die Urteile vom 10. November 1993 - 11 RAr 35/93 und 11 RAr 53/92).

    Der Anspruch ist nämlich aufgrund des insoweit rechtskräftigen Urteils des LSG vor dem 1. Januar 1991 entstanden; nach Art. 9 EinigVtr i.V.m. Anl II Kap VIII Sachgebiet E Abschn III Nr. 1 Buchst a ee gelten somit vor dem 1. Januar 1991 anstelle des § 111 AFG die §§ 111, 112 AFG-DDR (vgl BSG, Urteile vom 10. November 1993 - 11 RAr 35/93 und 11 RAr 53/92).

  • LSG Berlin, 11.06.2004 - L 6 AL 25/04

    Verschärfte Gangart für Ihre Kunden!

    Dem Gesetzgeber steht ein beträchtlicher Einschätzungsspielraum zu; der Prüfung unterliegt nur, ob der Spielraum in sachgerechter Weise genutzt, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt und eine sachlich begründete Entscheidung getroffen worden ist (BVerfGE 95, 64, 89; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 2 ?Spielraum endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte evidentermaßen nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten sachgerechten Betrachtungsweise vereinbar ist?).
  • BSG, 15.09.1994 - 11 RAr 97/93

    Gleichbehandlung - Altersübergangsgeld - Kirchensteuer - Arbeitslosengeld

    Aufgrund des § 249e Abs. 3 AFG finden die vorstehend behandelten Vorschriften der §§ 111 bis 113 AFG (einschließlich der sie ergänzenden Überleitungsvorschriften) auch für das Alüg Anwendung, wie der Senat schon entschieden hat (BSGE 73, 195 = SozR 3-4100 § 249e Nr. 3; SozR 3-4100 § 249e Nr. 2).
  • BSG, 10.03.1994 - 7 RAr 20/93

    Voraussetzungen des Anspruchs auf höheres Altersübergangsgeld (Alüg) -

    Insoweit ist von Fall zu Fall zu prüfen, ob die betreffende Tätigkeit ihrem Zuschnitt nach tatsächlich einer abhängigen Beschäftigung entsprach (BSG vom 10. November 1993 - 11 RAr 35/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Gagel, Komm zum AFG, Stand August 1992, §§ 249e/249f Rz 12).

    Der 11. Senat hat dies in seinen Urteilen vom 10. November 1993 - 11 RAr 35/93 - und - 11 RAr 47/93 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) des näheren begründet.

  • BSG, 04.05.1994 - 11 RAr 57/93

    Wiedervereinigung - Arbeitslosengeldbemessung - Abgeordnete

    Das Bemessungsentgelt für die Feststellung von Arbeitslosengeld bestimmt sich bei Berücksichtigung von Zeiten, die vor dem 1.1.1991 im Beitrittsgebiet zurückgelegt sind, nach dem letzten Bruttodurchschnittslohn, der auch dann nach den in § 112 Abs. 1 AFG DDR in Bezug genommenen Vorschriften zu ermitteln ist, wenn der Leistungsfall nach dem 31.12.1990 eingetreten ist (Fortführung von BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 2).
  • BSG, 26.10.1994 - 11 RAr 87/93

    Anforderungen an die Bemessung von Altersübergangsgeld (Alüg) - Voraussetzungen

    Der Senat hat diese Regelung bereits in mehreren Entscheidungen als Generalverweisung angesehen, von der in den einzelnen Maßgaben der Vorschrift bestimmte Ausnahmen gemacht werden (BSGE 73, 195, 198 [BSG 10.11.1993 - 11 RAr 47/93] = SozR 3-4100 § 249e Nr. 3; SozR 3-4100 § 249e Nr. 2; Urteil des Senats vom 15. September 1994 - 11 RAr 97/93 -).
  • BSG, 06.05.1994 - 7 RAr 90/93

    Anspruch auf ein höheres Altersübergangsgeld - Berücksichtigung einer höheren

    Der 11. Senat hat dies in seinen Urteilen vom 10. November 1993 - 11 RAr 35/93 und 11 RAr 47/93 -(zur Veröffentlichung vorgesehen) näher begründet.
  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 48/94

    Anspruch auf Altersübergangsgeld - Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der

    Dies hat der 11. Senat des BSG bereits mehrfach entschieden (BSGE 73, 195, 198 ff [BSG 10.11.1993 - 11 RAr 47/93] = SozR 3-4100 § 249e Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 2; Urteile vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 103/95 - und 26. Oktober 1994 - 11 RAr 87/93 -, beide unveröffentlicht).
  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 76/95

    Arbeitsförderung; Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags und des Beitrags zur

    Dies hat der 11. Senat des BSG bereits mehrfach entschieden (BSGE 73, 195, 198 ff = SozR 3-4100 § 249e Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 2; Urteile vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 103/95 - und 26. Oktober 1994 - 11 RAr 87/93 -, beide unveröffentlicht).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.12.2012 - L 11 KR 4153/11
    Im Rahmen des Leistungsrechts hat das BSG bereits entschieden, dass bei bestehender Lohnsteuerfreiheit das erzielte Bruttoarbeitsentgelt (für die Bemessung von Arbeitslosengeld) nicht um fiktive Steueranteile aufzustocken ist (BSG 10.11.1993, 11 RAr 35/93, SozR 3-4100 § 249e Nr. 2).
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